RAHMENBEDINGUNGEN


ERSTGESPRÄCH

in einem vereinbarten Erstgespräch klären wir Anliegen, ihre Fragen, besprechen Möglichkeiten und Rahmenbedingungen. Die Dauer des Erstgespräches beträgt meist 60 Minuten ist genauso wie alle Einheiten kostenpflichtig.

 

KOSTEN/REFUNDIERUNG

Bei Vorliegen einer nach ICD-10/ICD 11 krankheitswertigen Störung besteht die Möglichkeit, einer anteilsmäßigen Refundierung. Je nach Versicherungsträger beträgt dieser aktuell

 

Euro 33,70-     ÖGK

Euro 48,80-     BVAEB

Euro 45,-         SVS

 

Gruppenpsychotherapeutische Sitzungen können als vollfinanzierte Kassaleistung angeboten werden, sofern sie in NÖ gemeldet sind (ÖGK, SVS, BVAEB). Gerne gebe ich ihnen telefonisch Auskunft über meine Gruppenangebote und mögliche frei Plätze.

 

ABSAGEREGELUNG

Vereinbarte Termine bitte ich sie  mindestesn 48h davor abzusagen, andernfalls muss ich das Honorar verrechnen. Da die vereinbarte Stunde exklusiv für sie reserviert ist, kann ich sie auch kurzfristig nicht anderwertig vergeben.

 

SETTING UND DAUER

Üblicherweise arbeite ich in 50 Minuten Einheiten. Bei Traumatherapeutischen Sitzungen, Elternberatung und Supervision vereinbaren wir meist Doppeleinheiten.

 

Psychotherapie kann nur aufgrund ihrer Freiwilligkeit entstehen. Ohne ihre Einwilligung darf und werde ich sie nicht behandeln.

 

Supervision, Coaching sind zeitlich absehbare und lösungsorientierte Prozesse, die Dauer einer Psychotherapie variiert sehr von Anliegen, Schweregrad der Symptomatik und dem Behandlungsziel. Im Erstgespräch gehe ich darauf näher ein.

 

NETZWERK

Eine sorgfältige Abklärung ihres Anliegens und Behandlungsplanung ist mir ein großes Anliegen. Sollte es notwendig sein, werde ich sie daher auch an andere Berufsgruppen weiterempfehlen. Dies kann eine klinisch–psychologische Diagnostik, eine fachärztliche psychiatrische Abklärung aber auch die Planung eines (teil)stationären Aufenthaltes im Behandlungsplan beinhalten. 

 

VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT

Die Verschwiegenheitspflicht ist die zentrale Berufspflicht in der Psychotherapie.

 

§ 45 des Psychotherapiegesetzes verpflichtet Psychotherapeut:innen sowie deren Hilfspersonen zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse. Die Verschwiegenheitspflicht besteht allgemein, somit grundsätzlich gegenüber jedweder Person oder Einrichtung außerhalb der Klient:innen/Patien:innen, also z. B. gegenüber Ehepartner:innen, sonstigen Familienangehörigen, staatlichen Dienststellen, anderen Sozialeinrichtungen etc.

 

Die Verschwiegenheitspflicht der Psychotherapeut:innen ist somit wesentlich strenger gefasst als beispielsweise jene der Ärzt:innen.

 

Wünschen Klient:innen/Patient:innen ausdrücklich eine Datenweitergabe an z. B. Versicherungen, ist eine gültige Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht unerlässlich.

 

(Quelle: www.psychotherapie.at)